Achtung: Folgende Angaben erfolgen ohne Gewähr und sollen nur als kurze Zusammenfassung dienen. Weiterführende Informationen können Sie unter unter folgender Internet-Adresse abrufen:
http://www.saena.de/Saena_Service/Foerderung/Richtlinie_EuK_07.html
Förderrichtlinie "Energieeffizienz und Klimaschutz"(EuK) Stand 01.07.2009
Am 12.05.2009 wurden Änderungen der Förderrichtlinie "Energieeffizienz und Klimaschutz" (EuK) des Freistaat Sachsen beschlossen. Mit dieser Änderung wurde auch die Förderung des Austausches unwirtschaftlicher Heizkessel gegen Brennwertanlagen festgelegt. Die Förderhöhe je Anlage beträgt 1.250,00 Euro. Das Merkblatt R.13 „Heizkesselaustausch“ beschreibt die Rahmenbedingungen der Fördermaßnahme.
Was kann nach dieser Förderrichtlinie gefördert werden?
Gefördert wird der Austausch von Heizkesseln und Thermen die mit Erdgas, Heizöl oder Flüssiggas betrieben werden.
Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?
Die Installation des Heizkessels, der Therme erfolgt unter Berücksichtigung des normalen baurechtlichen Verfahrens unter Einbeziehung des Bezirksschornsteinfegermeisters (Prüfung und Bescheinigung der Tauglichkeit und sicheren Benutzbarkeit).
Das auszutauschende Altgerät nutzte noch keine Brennwerttechnik.
Die Heizungsanlage wird mit Erdgas, Heizöl EL oder Flüssiggas betrieben.
Die Altanlage unterliegt nicht der gesetzlichen Austauschpflicht durch die Energieeinsparverordnung (EnEV).
Der Gaswärmeerzeuger muss einen Modulationsbereich von 30 -100 % bezogen auf seine Nennwärmeleistung aufweisen. Zum Beispiel maximale Nennwärmeleistung 20kW- minimale Nennwärmeleistung 6kW.
Der Wärmeerzeuger muss mit einer Pumpe der Energieeffizienzklasse A ausgerüstet sein.
Die Auslegungstemperatur der Heizkörper von 70/50°C darf nicht überschritten werden.
Die Neuanlage muss mit einer der EnEV entsprechenden Regelung ausgestattet sein.
Ablaufschema der Fördermaßnahme:
Prüfung der Förderfähigkeit
Sie sollten prüfen, bzw. prüfen zu lassen, ob die neue Heizungsanlage förderfähig ist und wie hoch die zu erwartenden Kosten sein werden. Ich bin Ihnen hierbei gerne behilflich.
Beantragung der Förderung
Der vorzeitige Vergabebeginn nach Antragstellung ist generell zugelassen. Die Antragstellung hat auf dem entsprechenden Formblatt der SAB zu erfolgen (Förderantrag "SAB61439").
Der Maßnahmebeginn vor Bewilligung erfolgt auf eigenes Risiko. Eine Förderung durch die SAB kann nur erfolgen, wenn sämtliche Fördervoraussetzungen erfüllt sind.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung ist eine Beteiligung (Bescheinigung) des Bezirksschornsteinfegermeisters (BSM) im Zusammenhang der Fördermittelbeantragung nicht erforderlich.
Bewilligung
Auf Grundlage der EuK-Fördermittelrichtlinie bewilligt die SAB die Zuwendung.
Erlangung der Erklärung des BSM
Die Installation des Heizkessels erfolgt unter Berücksichtigung des normalen baurechtlichen Verfahrens unter Einbeziehung des BSM (Prüfung und Bescheinigung der Tauglichkeit und sicheren Benutzbarkeit).
Durch das Installationsunternehmen ist das Formblatt „Erklärung des Installationsunternehmens über den erfolgten Austausch von Heizkesseln“ auszufüllen und zum Verbleib beim BSM einzureichen.
Im Zusammenhang mit der Prüfung und Bescheinigung der sicheren Benutzbarkeit („abschließende Bauabnahme“) erfolgt die Erklärung des BSM zum Austausch von Heizkesseln mit dem entsprechenden Formblatt (Formblatt „SAB61440“). Dieses Formblatt ist vom Antragsteller bei der SAB einzureichen.
Auszahlung durch die Sächsische AufbauBank
Die Auszahlung der Zuwendung nimmt die SAB auf Grundlage des vom Zuwendungsempfänger zusammen mit der Belegliste, dem(n) Rechnungsbeleg(en) und der Erklärung des BSM (Formblatt „SAB61440“) eingereichten Auszahlungsantrag vor.




